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I 2019 50

Invalidenversicherung (Rente)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-09-18 · Deutsch SZ
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Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2019 50Entscheid vom 18. September 2019Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Rente)Sachverhalt:A.A.________ (geb. ________1965) hat von 1981 bis 1985 eine Ausbildung als Buch-Offsetdrucker absolviert (vgl. IV-act. 6-5/8) und anschliessend als Versicherungsbroker gearbeitet sowie mit einem Partner eine Temporärarbeit-Firma gegründet (IV-act. 60-20/31). Seit 1990 arbeitete er als Geschäftsführer der C.________ AG (D.________ [Sitz], Unternehmensberatung/ Personalvermittlung, vgl. IV-act. 4 i.V.m. IV-act. 32-8/23 Mitte). A.________ ist Vater von 2 Kindern (Jahrgang ________ und ________; die Ehe befindet sich offenbar im Scheidungsverfahren, vgl. IV-act. 6-2f./8).B.Am 21. Juni 2015 erlitt A.________ einen cerebrovaskulären Insult mit sekundärer Einblutung (und primärer Versorgung im E.________). Anschliessend folgte ein stationärer Aufenthalt in der F.________ (IV-act. 32-20/23 oben). Am 6. Oktober 2015 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 6).C.Zur Klärung der Leistungsansprüche teilte die IV-Stelle am 9. Februar 2017 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 34). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle G.________ zugelost (IV-act. 38). Das am 13. Dezember 2017 versandte MEDAS-Gutachten ging am 18. Dezember 2017 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 43). Der RAD-Arzt Dr.med. H.________ beurteilte das Gutachten am 8. Januar 2018 als nachvollziehbar und schlüssig (IV-act. 44-5/6).D.Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 kündigte die IV-Stelle an, für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. August 2016 einen befristeten Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu gewähren (IV-act. 46). Dagegen liess A.________ am 12. März 2018 und am 4. Juli 2018 Einwände erheben (IV-act. 54 und IV-act. 60). Die Antwort der Gutachterstelle auf eine Rückfrage der IV-Stelle ging am 29. November 2018 ein (IV-act. 64). Dazu nahm der RAD-Arzt am 14. Januar 2019 Stellung (IV-act. 66-7/7).E.Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 hielt die IV-Stelle am Inhalt des Vorbescheids fest (eine halbe IV-Rente für drei Monate ab 1. Juni 2016). Gegen diese am 3. Juni 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 3. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:Die IV-Verfügung vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2016 bei einem IV-Grad von mindestens 50% zuzusprechen;Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur erneuten Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und zur Neubeurteilung;unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.Mit Vernehmlassung vom 5. August 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 16. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit

I 2019 50

Entscheid vom 18. September 2019

Besetzung

lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident

Dr.med. Urs Gössi, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rente)

Die IV-Verfügung vom 28. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2016 bei einem IV-Grad von mindestens 50% zuzusprechen;

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur erneuten Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und zur Neubeurteilung;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.